{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "34d952a9c633d41d7b15d97fef9e4c41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004\nRegeste:\nKosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation\n\ntens USD 5 Mio. geschätzt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die\nAbtretung einer europäischen sowie einer internationalen Patentanmeldung (Anmeldenummer EP 111 bzw. PCT 222 betreffend \"X\") bzw. der\naus der internationalen Patentanmeldung abgeleiteten nationalen Patentanmeldungen oder erteilten Patente gegenüber der Patentanmelderin\n(Beklagte). Zur Begründung des klägerischen Rechtsanspruchs auf das\neuropäische Patent macht die Klägerin u.a. geltend, die Beklagte habe\ngegen das UWG verstossen, indem sie das klägerische Fabrikationsgeheimnis (Herstellungsverfahren für Z) unrechtmässig von deren Tochtergesellschaft C erfahren habe. Unrechtmässig deshalb, weil C gegen eine\nzwischen ihr und der Klägerin bestehenden Vereinbarung (Supply\nAgreement vom 30. März 1993) verstossen habe (Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht). Diese Vertragsverletzung sei Gegenstand des erwähnten Schiedsverfahrens zwischen der Klägerin und C,\nwelches am 28. April 2011 eingeleitet worden sei. Insofern stellte die im\nSchiedsverfahren zu klärende Frage, ob C die Vereinbarung mit der Klägerin verletzt habe oder nicht, eine für den vorliegenden Prozess relevante Vorfrage dar bezüglich der Frage, wem das Recht auf das Patent bzw.\ndie Patentfamilie zusteht. Obschon die Beklagte zwar anfänglich behauptet habe, das Schiedsverfahren sei für den Ausgang des vorliegenden\nVerfahrens irrelevant, bringe sie nun mit der Klageanerkennung vor, dieser Entscheid zur Klageanerkennung sei infolge einer Neubeurteilung von\nRechtslage und Prozessaussichten im Lichte des Ausgangs des Schiedsverfahrens zwischen der Klägerin und der C gefallen. Zudem macht die\nKlägerin nachträglich geltend, dass es im Wesentlichen um die Abtretung\nder ganzen Patentfamilie gegangen sei; dies sei der grosse Aufwand gewesen, dass man noch die Vertragsklage (im Schiedsverfahren) angestrengt habe, sei der kleinere Teil gewesen. Der Request for Arbitration\nmache deutlich, dass ihre ursprüngliche Streitwertschätzung offensichtlich\nunrichtig gewesen sei.\n\n4.3 Aufgrund der obigen Ausführungen wird deutlich, dass es für die\nKlägerin in der vorliegenden Abtretungsklage um weit mehr geht als bei\nder Vertragsverletzungsklage im Schiedsverfahren; das Schiedsverfahren\ndiente der Klägerin lediglich zur Klärung einer für das vorliegende Verfahren relevanten Vorfrage, was zudem aus der Request für Arbitration ausdrücklich hervorgeht, bezieht sich diese doch auf die \"patent application\nNo. EP 111\" und auf den vorliegenden Prozess. Die Streitwertangabe der\nParteien von CHF 1 Mio. erweist sich deshalb als offensichtlich unrichtig.\nAngemessen erscheint, den Streitwert, wie bereits mit Verfügung vom\n7. März 2013 erfolgt, auf CHF 4 Mio. festzusetzen. Davon ausgehend ist\n\nSeite 9\nO2013_004\n\ndie Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer)\nund der Beklagten aufzuerlegen. Ebenso hat die Beklagte der Klägerin\ndie Gerichtskosten des Zivilgerichts Basel-Stadt im Umfang von\nCHF 7'235.–, welche einstweilen der Klägerin auferlegt wurden, zu ersetzen. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens ist mit dem von der\nKlägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 27 PatGG\ni.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO), weshalb die Beklagte der Klägerin die Kosten\ndes vorliegenden Verfahrens von CHF 30'000.– sowie diejenigen des Zivilgerichts Basel-Stadt von CHF 7'235.–, insgesamt somit CHF 37'235.–\nzu ersetzen hat (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nErgänzend bleibt anzufügen, dass für das Ersuchen der Klägerin, die Vorlage des Schiedsgerichtsentscheids zu verlangen, kein Raum ist. Die\nKlägerin vertritt die Auffassung, dass es für das Bundespatentgericht hilfreich wäre, bei der Berücksichtigung der Argumente der Beklagten (weshalb der Streitwert des Schiedsverfahrens nicht berücksichtigt werden\nkönne) in das Schiedsurteil Einsicht nehmen zu können und dementsprechend dessen Vorlage zu fordern. Dem Bundespatentgericht werde vertraut sein, dass Schiedsverfahren regelmässig unter Vertraulichkeitsregeln geführt würden. Die Klägerin sei damit einverstanden, wenn das Gericht mit einer Kopie des Schiedsurteils bedient werde und ersuche das\nGericht deshalb höflich, seine Vorlage zu verfügen. - Die Klägerin war\nPartei des Schiedsverfahrens, sie besitzt das Urteil und ist entsprechend\nin der Lage, es einzureichen. Wenn sie es nicht einreichen darf, weil sie\nsich zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, dann würde auch eine Editionsverfügung des Bundespatentgerichts an ihrer vertraglichen Verpflichtung\nnichts ändern. Vor allem aber gibt es keine strittigen rechtserhebliche\nSachverhaltsbehauptungen, die mit dem Urteil bewiesen werden müssten. Insbesondere ist nicht mehr strittig, dass das Schiedsverfahren für\ndas vorliegende Verfahren massgeblich ist, begründet doch die Beklagte\nihre Klageanerkennung ausdrücklich mit dem Ausgang des Schiedsverfahrens.\n\n4.4 Was die Bemessung der Parteientschädigung anbelangt, so ist zu\nberücksichtigen, dass die Klägerin mit Klageschrift vom 29. März 2010\nden Streitwert \"vorläufig\" mit CHF 1 Mio. bezifferte und die Beklagte sich\nmit Klageantwort vom 29. September 2010 diesem Streitwert anschloss.\n\nVorab ist festzuhalten, dass eine vorläufige Bezifferung des Streitwerts\nnur möglich ist bei einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 Abs. 1\nZPO), d.h. wenn es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar ist, ihre\n\nSeite 10\nO2013_004\n\n"}