{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "34d952a9c633d41d7b15d97fef9e4c41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004\nRegeste:\nKosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation\n\n3.2 Die Beklagte führt demgegenüber aus, gemäss Art. 27 PatGG\ni.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO sei Einigkeit der Parteien massgebend, es sei\ndenn, diese Einigkeit sei offensichtlich unrichtig. Die Parteien hätten sich\nvorliegend auf einen Streitwert CHF 1 Mio. geeinigt. Wenn es im\nSchiedsverfahren in Bezug auf den Streitwert eine andere Einigung gegeben habe, dann habe dies auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Das Gericht müsse prüfen, ob dieser Streitwert offensichtlich unrichtig sei; das sei nicht der Fall. Das Schiedsverfahren sei, wie bereits\ngesagt, ein anderes Verfahren mit anderen Parteien und mit einem anderen weitergehenden Inhalt. Das Schiedsverfahren sei weitergefasst gewesen, als das vorliegende Verfahren, es sei um mehr gegangen, um zusätzliche Fragen, weshalb der Streitwert anders festgesetzt werden konnte. Somit sei das Abstellen auf das Schiedsverfahren kein taugliches Mittel, um die Unrichtigkeit des vorliegenden mittels Einigkeit festgelegten\nStreitwerts zu begründen. Die Klägerin bringe vor, man müsse auf den\nUmsatz mit dem Impfstoff Z abstellen. Die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen hätten jedoch in der Klage oder Replik vorgetragen werden müssen und seien nun zu spät erfolgt. Es würden auch erst nachträglich die Umsätze 2010 und 2011 nachgeschoben, ohne entsprechende Unterlagen. Das Abstellen auf den Umsatz sei somit auch nicht rele-\n\nSeite 7\nO2013_004\n\nvant. Der Missbrauchsvorwurf sei reine Stimmungsmache und für den\nStreitwert und für die Entschädigung irrelevant. Somit sei der Streitwert\nCHF 1 Mio. Die Gerichtskosten würden darauf basieren und die Festsetzung obliege dem Gericht. Für die Bemessung der anwaltlichen Entschädigung sei gemäss dem Reglement des Bundespatentgerichts auf den\nStreitwert abzustellen. Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. betrage die\nEntschädigung bis CHF 70'000.–, bei einem Streitwert von CHF 5 Mio.\nbis max. CHF 150'000.–. Nur bei einem offensichtlichen Missverhältnis\nkönne von diesem Rahmen abgewichen werden, ein solches liege hier\njedoch nicht vor und sei auch nie dargelegt worden. Die Klägerin müsse\nihre Aufwendungen belegen. Details der Anwaltsrechnungen würden fehlen. Der Aufwand für dieses Verfahren lasse sich nicht nachvollziehen.\nSchon aufgrund der eingereichten oberflächlichen Rechnungen stehe in\nZweifel, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen seien. Alles was\ndas Schiedsverfahren betreffe, könne nicht im vorliegenden Verfahren\nverrechnet werden.\n\nDie Kosten des Patentanwalts müssten nachgewiesen werden sowie\nauch die Notwendigkeit dessen Beizugs, was bis heute nicht erfolgt sei.\nNicht zu entschädigen sei die Arbeit eines Patentanwalts, wenn er als\nRechtsvertreter tätig werde. Diese Aufwendungen könnten nicht zusätzlich als Auslagen in Rechnung gestellt werden. Der Patentanwalt spiele\neine wichtige Rolle vor allem bei Patentanmeldungsverfahren und bei der\nAnalyse von Patentansprüchen. Aber es könne nicht sein, dass der Patentanwalt Arbeiten des Rechtsanwalts übernehme und diese Aufwendungen dann zusätzlich als Auslagen des Patentanwalts geltend gemacht\nwerden könnten. Bei den Leistungszusammenstellungen von Patentanwalt Dr. Köpf falle sodann auf, dass schon Aufwendungen seit August\n2009 aufgeführt seien, obschon die vorliegende Klage erst 2010 eingereicht worden sei.\n\n4.1 Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Streitwert massgebend. Lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich\ndie Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO).\n\n4.2 Die Parteien haben den Streitwert übereinstimmend mit CHF 1 Mio.\nbeziffert. Wie erwähnt, kann das Gericht davon abweichen, wenn ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Gemäss dem Request for Arbitration\nvom 28. April 2011 hat die Klägerin den dortigen Streitwert auf mindes-\n\nSeite 8\nO2013_004\n\n"}