{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. 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Dies zu Recht: Die Klägerin habe mit ihrem Request for Arbitration\nselber deutlich gemacht, dass sie an ihrer ursprünglichen, ausdrücklich\nals \"vorläufig\" bezeichneten Streitwertschätzung nicht mehr habe festhalten wollen. Daher liege keine Einigung der Parteien über den Streitwert\nvor, so dass das Gericht den Streitwert von Amtes wegen festzusetzen\nhabe. Selbst wenn aber die Klägerin auf ihrer ursprünglichen Streitwertschätzung zu behaften wäre, könnte das Gericht in Anwendung von\nArt. 91 Abs. 2 ZPO davon abweichen. Denn der Request for Arbitration\nmache gerade deutlich, dass ihre ursprüngliche Schätzung – wie auch\ndiejenige der Beklagten – offensichtlich unrichtig gewesen sei. Somit bleibe die Frage, wie hoch der Streitwert durch das Bundespatentgericht anzusetzen sei. Die Klägerin habe bereits in ihrer Eingabe vom 22. Juli\n2013 darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die gesamte für die\nHerstellung von Z relevante Patentfamilie (und nicht nur um den schweizerischen Teil eines europäischen Patents) gehe. Beim Impfstoff Z handle\nes sich um einen zentralen Umsatzträger. Sie habe mit dem Impfstoff Z\njährlich 238 Mio. GBP umgesetzt. Bereits in den Vorjahren habe der Umsatz der Klägerin mit Z GBP 181 Mio. (2010) und GBP 192 Mio. (2011)\nbetragen. Bereits aufgrund dieser Anhaltspunkte sei ersichtlich, dass der\nStreitwert der Klage auf Abtretung der gesamten für die Herstellung von Z\nrelevanten Patentfamilie CHF 5 Mio. übersteige. Das gelte umso mehr,\nals von der vorliegenden Klage Patente bzw. Patentanmeldungen in zahlreichen Ländern betroffen seien. Gehe man von einem durchschnittlichen, eher tiefen Referenzstreitwert von CHF 500'000.– für den Schweizer Teil eines Europäischen Patents aus, so sei dieser vorliegend mindestens mit einem Faktor 10 zu multiplizieren, weil eben Patente bzw. Patentanmeldungen in zahlreichen weiteren Ländern betroffen seien, wobei\nder Löwenanteil des Umsatzes mit Z in den vergangenen Jahren in den\nUSA erzielt worden sei. Selbstverständlich könne der mit Z erzielte Umsatz nicht 1:1 mit dem Wert der Patente bzw. mit dem Streitwert gleichgestellt werden. Selbst wenn man aber als \"Zusatz- oder Monopolrendite\",\ndie der Patentschutz im vorliegenden Fall gewähre, lediglich 1% des Jahresumsatzes von durchschnittlich CHF 300 Mio. annehmen würde, so\nkäme man immer noch auf einen Wert von CHF 3 Mio. und dies pro Jahr.\nÜber die Jahre des Patentschutzes hinweg dürfte diese aufgrund der Patentfamilie ermöglichte Monopolrendite ein Vielfaches von CHF 5 Mio.\n\nSeite 6\nO2013_004\n\nbetragen. Ein CHF 5 Mio. übersteigender Streitwert sei damit ohne Zweifel gegeben.\n\nBei einem Streitwert von über CHF 5 Mio. betrage der Tarifrahmen nach\nArt. 5 KR PatGer CHF 100'000.– bis CHF 300'000.–. Die von ihr beantragten Anwaltskosten würden sich daher innerhalb des Tarifs bewegen.\nWürde das Gericht wider Erwarten von einem Streitwert von bloss CHF 4\nMio. ausgehen, würde der maximale Kostenrahmen von CHF 150'000.–\nüberschritten. In diesem Fall sei eine ausnahmsweise Überschreitung des\nTarifs i.S.v. Art. 8 KR-PatGer geboten. Im vorliegenden Fall sei nämlich\nnicht nur der doppelte Schriftenwechsel zur Sache durchgeführt worden,\nsondern es seien zahlreiche prozessuale Fragen wie insbesondere die\nÜberweisung an das Bundespatengericht und nun die Kostenfrage umstritten gewesen. Diese hätten von beiden Parteien und insbesondere\nauch von deren Rechtsvertretern erheblichen Mehraufwand erfordert, so\ndass der Streitwert und damit der Kostenrahmen von maximal\nCHF 150'000.– in einem offenbaren Missverhältnis zum effektiv notwendigen Zeitaufwand stehe. Somit sei der von ihr beantragte Ersatz für die\nAnwaltskosten unabhängig davon zuzusprechen, ob der Streitwert auf\nCHF 5 Mio übersteigend oder auf CHF 4 Mio. festgelegt werde.\n\n"}