{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "34d952a9c633d41d7b15d97fef9e4c41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004\nRegeste:\nKosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. Parteientschädigung | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Kosten: Streitwert, Vindikation\n\n1.4 Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde der Streitwert auf CHF 4\nMio. festgelegt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der\nentsprechenden Höhe angesetzt. Nach Eingang des Kostenvorschusses\nwurde das Verfahren auf gemeinsames Begehren der Parteien hin bis\n30. Juni 2013 sistiert.\n\n1.5 Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 stellte die Beklagte die folgenden\nAnträge:\n\n\"1. Es sei das Verfahren infolge Klaganerkennung abzuschreiben;\n\nSeite 3\nO2013_004\n\n2. der Festsetzung von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sei ein Streitwert von CHF 1'000'000.– zu Grunde zu\nlegen;\n3. eine allfällige Veröffentlichung des Abschreibungsbeschlusses sei in anonymisierter Form vorzunehmen;\n4. der Beklagten sei das rechtliche Gehör zu einer von der\nKlägerin eingereichten Kostennote zu gewähren.\"\n\n2.1 Demzufolge ist das Verfahren infolge Klageanerkennung als erledigt\nabzuschreiben. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n2.2 Betreffend der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\nwurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe\nvom 22. Juli 2013 beantragte die Klägerin Folgendes:\n\n\"1. Der Streitwert sei mit CHF 5 Mio. übersteigend festzulegen.\n2. Das Gericht wird höflich ersucht, die Vorlage des Schiedsgerichtsentscheids zu verlangen.\n3. Der Klägerin sei volle Parteientschädigung der angefallenen Kosten für die rechtsanwaltschaftliche Vertretung im\nBetrag von CHF 315'781.50 sowie der notwendigen Auslagen für die patentanwaltschaftliche Vertretung im Umfang\nvon CHF 79'391.00 zuzusprechen.\"\n\n2.3 Hierzu nahm die Beklagte mit Eingabe vom 9. August 2013 Stellung.\n\n2.4 Um diesem Hin und Her im Sinne einer beförderlichen Erledigung\ndes Verfahrens ein Ende zu setzen und um gleichzeitig die Rechte der\nParteien bezüglich unbedingtes Replikrecht zu wahren, wurden die Parteien schliesslich auf den 26. September 2013 zur Verhandlung betreffend abschliessende Stellungnahmen zu Kosten- und Entschädigungsfolgen vorgeladen.\n\n3.1 Die Klägerin macht zur Begründung der von ihr geforderten Parteientschädigung geltend, mit der Klageanerkennung erhalte sie den Anspruch auf die gesamte Patentfamilie zugesprochen. Das Patent betreffe\ndas Herstellungsverfahren für den Impfstoff Z. Dabei handle es sich um\neinen zentralen Umsatzträger der Klägerin. Gemäss Jahresbericht 2012\n\nSeite 4\nO2013_004\n\nsetze sie damit jährlich GBP 238 Mio. um. Die Z-Verkäufe hätten im Geschäftsjahr 2012 um 25% auf die genannten Summe gesteigert werden\nkönnen. Somit könne ein CHF 5 Mio. übersteigender Streitwert beziffert\nwerden. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sie die Chancen\nbei Klageerhebung nicht zurückhaltend eingeschätzt. Sie sei sich nur bewusst gewesen, dass aufgrund der alten Basler Zivilprozessordnung aus\ndem 19. Jahrhundert mit einer veralteten Eventualmaxime zu rechnen\ngewesen sei. Ein Unterliegen sei deshalb aus rein prozessualen Gründen\nnicht auszuschliessen gewesen. Glücklicherweise sei sie dann aber von\nder Beklagten zur Einleitung eines Schiedsverfahrens (gegen C, eine\nTochtergesellschaft der Beklagten) eingeladen worden, weil die Beklagte\nsich bezüglich der vertraglichen Aspekte des Falles auf die Schiedsklausel (im Vertrag zwischen der Klägerin und der C) und damit auf die Unzuständigkeit des Basler Zivilgerichts berufen habe, die vertragsrechtlichen\nFragen vorfrageweise zu klären. Im Schiedsverfahren hätten sich die Tatsachen dann wesentlich besser und ohne Basler Zivilprozessrecht eruieren lassen.\n\nGemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO werde der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Laute es nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setze\ndas Gericht gestützt auf Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert fest, sofern\nsich die Parteien darüber nicht einigten oder ihre Angaben offensichtlich\nunrichtig seien. Das Rechtsbegehren der vorliegenden Abtretungsklage\nlaute nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Massgebend sei somit, ob\nsich die Parteien über den Streitwert geeinigt hätten und, gegebenenfalls,\nob ihre Angaben offensichtlich unrichtig seien. Der Streitwert sei der (objektive) Wert des Streitgegenstands in Geld. Bei einer Abtretungsklage sei\ndaher auf den wirtschaftlichen Wert derjenigen Patente bzw. Patentanmeldungen abzustellen, deren Abtretung verlangt werde. Der wirtschaftliche Wert bemesse sich grundsätzlich nach dem Ertragswert der streitgegenständlichen Patente. Der Umsatz, welcher mit den vom Patent betroffenen Produkten erzielt worden sei, sei ein Anhaltspunkt für den Ertragswert. Erfahrungsgemäss würden Streitwerte von CHF 300'000.– bis\nCHF 500'000.– in Patentstreitigkeiten an der unteren Grenze liegen.\nBetreffe die Klage nicht nur ein schweizerisches Schutzrecht, sondern\nzusätzlich auch ausländische Schutzrechte, vervielfache sich der Streitwert der Klage entsprechend. Es treffe zu, dass die Parteien den Streitwert in Klage und Klageantwort je \"vorläufig\" mit CHF 1 Mio. beziffert hätten. Indessen habe die Klägerin in ihrem rund ein Jahr nach der Klageanhebung eingereichten Request for Arbitration vom 28. April 2011 den\nStreitwert des Schiedsverfahrens auf USD 5 Mio. übersteigend geschätzt.\n\n"}