{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-004_2013-10-28.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_004_Verfuegung_131028.pdf", "Checksum": "d6c90c9b76057fc511165eba82659b4f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 28.10.2013 O2013_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen, Streitwert für Gerichtsgebühren bzw. 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Demian Stauber und patentanwaltlich\nberaten durch Dr. Alfred Köpf\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nB AG,\nvertreten durch Advokat Jan Bangert und Advokat Dr. iur.\nDaniel Häring\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentrecht/Kosten- und Entschädigungsfolgen\nO2013_004\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.1 Mit Klageschrift vom 29. März 2010 machte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die vorliegende Klage rechtshängig und stellte die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die europäische Patentanmeldung Anmeldenummer EP 111 betreffend „X“ zu\nübertragen.\n2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, die internationale\nPatentanmeldung PCT 222 betreffend „X“ bzw. die daraus\nabgeleiteten nationalen Patentanmeldungen oder erteilten\nPatente auf die Klägerin zu übertragen, eventualiter sei die\nBeklagte zu verpflichten, aus der bezeichneten internationalen Patentanmeldung PCT 222 abgeleitete USamerikanische sowie australische Patentanmeldung bzw.\ndas erteilte US-amerikanische und australische Patent auf\ndie Klägerin zu übertragen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Beklagten, unter Berücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.\"\n\n1.2 Die Beklagte beantragte mit Klageantwortschrift vom 29. September\n2010 die Abweisung der Klage. Replik und Duplik erfolgten mit Eingaben\nvom 23. August 2011 bzw. 22. Dezember 2011.\n\n1.3 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 überwies das Zivilgericht\nBasel-Stadt das vorliegende Verfahren – auf Antrag der Klägerin – an das\nBundespatentgericht und auferlegte die Kosten im Umfang von\nCHF 7'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 235.– einstweilen der Klägerin.\nAuf Antrag der Beklagten zog das Zivilgericht Basel-Stadt seine Verfügung am 12. Januar 2012 in Wiedererwägung und hob sie auf, stellte\ndann allerdings mit Verfügung vom 17. Februar 2012 fest, dass seine\nWiedererwägungsverfügung vom 12. Januar 2012 mangels Verfahrensherrschaft keine Wirkung entfalten könne, weil diese in einem Zeitpunkt\nergangen sei, in dem das Verfahren mit der Überweisung der Akten an\ndas Bundespatentgericht bei diesem bereits rechtshängig gemacht worden sei. Auf den Antrag der Beklagten auf Begründung seiner Überweisungsverfügung trat das Zivilgericht am 2. April 2012 nicht ein. In einer\nAnmerkung erwog es, dass die Voraussetzungen der Übernahme des\nVerfahrens durch das Bundespatentgericht gemäss Art. 41 PatGG erfüllt\n\nSeite 2\nO2013_004\n\nseien und dieses über seine Zuständigkeit entscheide. Mit Beschwerde in\nZivilsachen beantragte die Beklagte dem Bundesgericht, die Verfügung\ndes Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 sei aufzuheben,\nder Antrag der Klägerin auf Überweisung des Verfahrens an das Bundespatentgericht vom 23. Dezember 2011 abzuweisen und festzustellen,\ndass das Zivilgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz weiterhin\nin der Sache zuständig sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung\naufzuheben und die Sache an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung zur Verbesserung an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Klägerin beantragte Nichteintreten\nauf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, und Feststellung der\nZuständigkeit des Bundespatentgerichts beantragt. In der Folge trat das\nBundesgericht nicht auf die Beschwerde ein, weil das Zivilgericht Basel-\nStadt kein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 Satz 1\nBGG sei. Da gemäss § 11 EG ZPO seit dem 1. Januar 2011 für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt\nzuständig sei, überwies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Behandlung an das Appellationsgericht mit der Feststellung, dass dieses zu\nbefinden habe, ob es zur Beurteilung der Streitsache sachlich zuständig\nsei oder ob eine Überweisung an das Bundespatentgericht in Frage\nkomme. Mit Verfügung vom 13. November 2012 schrieb das Bundespatentgericht sein Verfahren (Prozess-Nr. O2012_009) als erledigt ab und\nüberwies die Akten dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt\n\nMit Entscheid vom 2. Januar 2013 überwies das Appellationsgericht des\nKantons Basel-Stadt das vorliegende Verfahren zur weiteren Behandlung\nan das Bundespatentgericht; dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n"}