setzen und um gleichzeitig die Rechte der Parteien zu wahren, wird der Klägerin Frist bis 29. August 2013 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie sich zur Eingabe der Beklagten vom 9. August 2013 äussern will. Ist dies der Fall, werden die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen, wo die Stellungnahme der Klägerin (und allfällige weitere Stellungnahmen der Parteien) abschliessend mündlich erfolgen können.