Hierzu hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Stellung genommen und die von ihr beantragte Parteientschädigung beziffert und begründet, wozu sich nun die Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 9. August 2013 (hier eingegangen am 14. August 2013) äussert. Angesichts des sogenannten unbedingten Replikrechts (BGE 138 III 252 E. 2.2; 133 I 98 E. 2.2; vgl. auch Urteil des EGMR in Sachen Joos gegen Schweiz vom 15.11.2012 §§ 30-32) sowie "Schweizerisches Bundesgericht - Schriftenwechsel und freiwillige Bemerkungen", http://www.bger.ch/emrk_text_d.pdf) kann dieser Austausch von Stellungnahmen unbeschränkt weitergehen. Um dem im Sinne einer beförderlichen Erledigung des Verfahrens ein Ende zu