Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 hat die Beklagte die Klage anerkannt und sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen geäussert. Hierzu hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. Juli 2013 Stellung genommen und die von ihr beantragte Parteientschädigung beziffert und begründet, wozu sich nun die Beklagte ihrerseits mit Eingabe vom 9. August 2013 (hier eingegangen am 14. August 2013) äussert.