Zudem bleibt anzufügen, dass der Beklagte 2 einziger Direktor (vgl. Auszug Handelsregister) der Beklagten 1 ist. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit/Funktion des Beklagten 2 gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag dem Handelsregisterauszug widerspricht, zahlt sich der Beklagte 2 faktisch seinen Lohn selber aus und bestimmt somit dessen Höhe. Vor allem hat es der Beklagte 2 trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen, Aufwand und Ertrag bezüglich der verkauften Abtrennvorrichtungen zu belegen. Damit ist der Beklagte 2 seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.