Angaben zu den finanziellen Verhältnissen und Auslagen des Ehegatten/Partners zu machen sind. Eine nochmalige Aufforderung seitens des Gerichts ist daher nicht mehr angezeigt (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Zwar verfügen offenbar weder der Beklagte 2 noch seine Ehefrau über Vermögen, es ist jedoch dem Beklagten 2 aufgrund des genannten Freibetrags möglich und zumutbar, seine Lebenshaltungskosten vorübergehend einzuschränken und Rückstellungen zu bilden, um für allenfalls ihn treffende Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen.