4.4 Damit verbleibt ein monatlicher Freibetrag von rund CHF 2'800.–. Selbst bei einem Zuschlag von 30% auf dem Grundbetrag, und wenn zusätzlich noch die Krankenkassenprämie der Ehefrau des Beklagten 2 und allfällige weitere – allerdings nicht geltend gemachte – Auslagen zu berücksichtigen wären, so verbliebe immer noch ein Freibetrag von rund CHF 2'000.– pro Monat. Zusätzliche Auslagen hat der Beklagte 2 allerdings, wie erwähnt, weder geltend gemacht noch belegt, insbesondere auch keine Auslagen für regelmässige Schuldamortisationsraten. Zudem musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten 2 nicht zuletzt aufgrund des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege klar sein, dass auch