4.3 Zunächst ist entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid darauf hinzuweisen, dass aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Wie aus dem eingereichten Lohnausweis 2012 und dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie der Steuererklärung 2011 hervorgeht, erzielt der Beklagte 2 ein Einkommen von CHF 29'400.– pro Jahr, was Seite 2 O2013_001