Ferner wurde der Beklagte 2 dazu aufgefordert, Aufwand und Ertrag der von ihm verkauften Abtrennvorrichtungen zu behaupten und zu belegen. Dazu machte der Beklagte 2 lediglich geltend, die einzige Produktion sei mit einem Posten von 70 Stück erfolgt, wovon er im Jahr 2011 30 Stück verkauft habe. Aufgrund des Entscheids des Handelsgerichts St. Gallen sei ein Weiterverkauf nicht mehr denkbar gewesen. Aus diesem Grund hätten daraus keine Einkünfte resultiert. 4.2 Bezüglich Aussichtslosigkeit verweist der Beklagte 2 auf die Erwägungen des Handelsgerichts im Verfahren […], wonach die klagende Partei in den wesentlichsten Punkten nicht durchgedrungen sei.