4.1 Der Beklagte 2 macht zur Begründung seines Gesuchs geltend, er erziele ein Einkommen von CHF 29'400.– pro Jahr mit einer Nettoauszahlung von CHF 2'364.20 pro Monat. Der monatliche Bedarf belaufe sich auf CHF 2'829.95. Er habe kein Vermögen, gegen ihn bestünden Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 15'245.45 und Verlustscheine im Betrag von CHF 145'905.43. Da es sich um eine rein geschäftliche Angelegenheit seinerseits handle und daher ausschliesslich seinem Vermögens- und Errungenschaftsbereich zuzuordnen sei, erübrige sich die Einreichung aller Notbedarfsbelege der Ehefrau, was jedoch auf Begehren nachgeholt werde.