Was das Kriterium der Aussichtslosigkeit betrifft, so sind solche Prozessbegehren als aussichtslos zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 119 Ia 251; BGE 129 I 129; BGE 4A_189/2010, Urteil vom 10. Januar 2011).