Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Bei der Prüfung der Mittellosigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen und es ist der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits seine finanziellen Verpflichtungen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.