O2013_001 Auszug aus der Verfügung des Präsidenten des Bundespatentgerichts i.S. A. GmbH (Klägerin 1) und A. A. (Kläger 2) gegen B. AG (Beklagte 1) und B. B. (Beklagter 2) vom 22. April 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege Aus den Erwägungen: 2. Mit Eingabe vom 12. März 2013 stellte der Beklagte 2 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 19. März 2013 wurde dem Beklagten 2 Nachfrist bis 27. März 2013 zur Einreichung einer noch ausstehenden Beilage sowie zur Ergänzung des Gesuchs angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde.