{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-04-22", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-001_2013-04-22.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_001_AuszugVerfuegung_130422.pdf", "Checksum": "9af8babe0da72eef41572d8f4216cf87"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "16f74813ffa9666be124c49cbb84af25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001\nRegeste:\nPatentverletzung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht\n\nGrundbetrag (Ehegatten) CHF 1'700.–\nMiete (gesamt) CHF 1'130.–\nKrankenkasse KVG CHF 260.–\nMobiliar-/Haftpflichtversicherung CHF 50.–\nAusbildungskosten Sohn CHF 153.–\nSteuern (gesamt) CHF 480.–\nTotal CHF 3'773.–\n\n4.4\nDamit verbleibt ein monatlicher Freibetrag von rund CHF 2'800.–. Selbst bei einem Zuschlag\nvon 30% auf dem Grundbetrag, und wenn zusätzlich noch die Krankenkassenprämie der\nEhefrau des Beklagten 2 und allfällige weitere – allerdings nicht geltend gemachte – Auslagen zu berücksichtigen wären, so verbliebe immer noch ein Freibetrag von rund\nCHF 2'000.– pro Monat. Zusätzliche Auslagen hat der Beklagte 2 allerdings, wie erwähnt,\nweder geltend gemacht noch belegt, insbesondere auch keine Auslagen für regelmässige\nSchuldamortisationsraten. Zudem musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten 2 nicht zuletzt aufgrund des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege klar sein, dass auch\nAngaben zu den finanziellen Verhältnissen und Auslagen des Ehegatten/Partners zu machen sind. Eine nochmalige Aufforderung seitens des Gerichts ist daher nicht mehr angezeigt (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3.a). Zwar verfügen offenbar weder der Beklagte 2 noch seine\nEhefrau über Vermögen, es ist jedoch dem Beklagten 2 aufgrund des genannten Freibetrags\nmöglich und zumutbar, seine Lebenshaltungskosten vorübergehend einzuschränken und\nRückstellungen zu bilden, um für allenfalls ihn treffende Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen.\n\nZudem bleibt anzufügen, dass der Beklagte 2 einziger Direktor (vgl. Auszug Handelsregister)\nder Beklagten 1 ist. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit/Funktion des Beklagten 2 gemäss\ndem eingereichten Arbeitsvertrag dem Handelsregisterauszug widerspricht, zahlt sich der\nBeklagte 2 faktisch seinen Lohn selber aus und bestimmt somit dessen Höhe. Vor allem hat\nes der Beklagte 2 trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen, Aufwand und Ertrag bezüglich der verkauften Abtrennvorrichtungen zu belegen. Damit ist der Beklagte 2 seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.\n\n4.5\nAufgrund der obigen Ausführungen ist das Gesuch des Beklagten 2 um unentgeltliche\nRechtspflege mangels Mittellosigkeit bzw. mangels Mitwirkung zur Klärung der finanziellen\nVerhältnisse abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit.\n\nSeite 3\nO2013_001\n\n[…]\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Das Gesuch des Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n[…]\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer\nAmtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42\nBGG).\n\nSeite 4\n"}