{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-04-22", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2013-001_2013-04-22.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2013_001_AuszugVerfuegung_130422.pdf", "Checksum": "9af8babe0da72eef41572d8f4216cf87"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2013_001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:06", "Checksum": "16f74813ffa9666be124c49cbb84af25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 22.04.2013 O2013_001\nRegeste:\nPatentverletzung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht\n\n O2013_001\n\nAuszug aus der Verfügung des Präsidenten des Bundespatentgerichts i.S. A. GmbH\n(Klägerin 1) und A. A. (Kläger 2) gegen B. AG (Beklagte 1) und B. B. (Beklagter 2) vom\n22. April 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\nMit Eingabe vom 12. März 2013 stellte der Beklagte 2 das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege.\n\nMit Schreiben vom 19. März 2013 wurde dem Beklagten 2 Nachfrist bis 27. März 2013 zur\nEinreichung einer noch ausstehenden Beilage sowie zur Ergänzung des Gesuchs angesetzt,\nunter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde.\n\nMit Eingabe vom 27. März 2013 äusserte sich der Beklagte 2 zur Aussichtslosigkeit und\nstellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht.\n\nMit Schreiben vom 28. März 2013 wurde um Beizug der Verfahrensakten Prozess Nr. […]\nbeim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ersucht, worauf diese am 5. April 2013 beim\nBundespatentgericht eintrafen.\n\nMit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die Beklagten die Klageantwort samt Beilagen ein\nsowie der Beklagte 2 weitere Beilagen in Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\n\n3.\nGemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos\nerscheint.\n\nAls mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel\nanzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Bei\nder Prüfung der Mittellosigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des\nGesuchs zu würdigen und es ist der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers\nRechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits seine finanziellen Verpflichtungen\nund andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.\nGrundsätzlich obliegt es dabei dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht diejenigen seines Ehegatten umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende\n\nSeite 1\nO2013_001\n\nMitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen\numso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert\nein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Mittellosigkeit verneint werden (BGE 5A_36/2013, Urteil vom\n22. Februar 2013 m.w.H.).\n\nWas das Kriterium der Aussichtslosigkeit betrifft, so sind solche Prozessbegehren als aussichtslos zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die\nVerlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat\nein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren\nsich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 119 Ia\n251; BGE 129 I 129; BGE 4A_189/2010, Urteil vom 10. Januar 2011).\n\n4.1\nDer Beklagte 2 macht zur Begründung seines Gesuchs geltend, er erziele ein Einkommen\nvon CHF 29'400.– pro Jahr mit einer Nettoauszahlung von CHF 2'364.20 pro Monat. Der\nmonatliche Bedarf belaufe sich auf CHF 2'829.95. Er habe kein Vermögen, gegen ihn bestünden Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 15'245.45 und Verlustscheine im Betrag\nvon CHF 145'905.43. Da es sich um eine rein geschäftliche Angelegenheit seinerseits handle und daher ausschliesslich seinem Vermögens- und Errungenschaftsbereich zuzuordnen\nsei, erübrige sich die Einreichung aller Notbedarfsbelege der Ehefrau, was jedoch auf Begehren nachgeholt werde.\n\nFerner wurde der Beklagte 2 dazu aufgefordert, Aufwand und Ertrag der von ihm verkauften\nAbtrennvorrichtungen zu behaupten und zu belegen. Dazu machte der Beklagte 2 lediglich\ngeltend, die einzige Produktion sei mit einem Posten von 70 Stück erfolgt, wovon er im Jahr\n2011 30 Stück verkauft habe. Aufgrund des Entscheids des Handelsgerichts St. Gallen sei\nein Weiterverkauf nicht mehr denkbar gewesen. Aus diesem Grund hätten daraus keine Einkünfte resultiert.\n\n4.2\nBezüglich Aussichtslosigkeit verweist der Beklagte 2 auf die Erwägungen des Handelsgerichts im Verfahren […], wonach die klagende Partei in den wesentlichsten Punkten nicht\ndurchgedrungen sei.\n\n4.3\nZunächst ist entsprechend dem genannten Bundesgerichtsentscheid darauf hinzuweisen,\ndass aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Wie aus dem eingereichten Lohnausweis\n2012 und dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie der Steuererklärung\n2011 hervorgeht, erzielt der Beklagte 2 ein Einkommen von CHF 29'400.– pro Jahr, was\n\nSeite 2\nO2013_001\n\nCHF 2'450.– pro Monat ergibt, und seine Ehefrau ein solches von CHF 4'178.– pro Monat;\nzusammen ergibt dies ein Einkommen von rund CHF 6'600.– pro Monat. Diesem Einkommen stehen folgende monatliche Auslagen gegenüber:\n\n"}