Das Bundespatentgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 10'000.– wird von der Klägerin nachgefordert. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 160'000.– zu bezahlen. Dieses Urteil geht an: – die Klägerin, unter Beilage der Rechnung 1185000693 (mit Gerichtsurkunde) – die Beklagten (mit Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)