Selbstverständlich steht es einer Partei frei, ihren Patentanwalt mehr Aufwand betreiben zu lassen, aber den kann sie nicht der Gegenseite belasten. Nur so kann die Voraussehbarkeit des Kostenrisikos sichergestellt werden. Vorliegend erscheint es angemessen, die patentanwaltliche Entschädigung angesichts des behandelten erheblichen notwendigen Aufwandes auf CHF 90'000.– festzusetzen. 5.6 Die Klägerin ist somit zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 160'000.– zu bezahlen. Seite 22 O2012_043