Der vorliegende Prozess war in der Tat aufwändig, und zwar weniger wegen der Technik an sich, sondern vielmehr aufgrund der vielen offenkundigen Vorbenutzungen, die von den Beklagten geltend gemacht wurden und dem komplexen Sachverhalt dahinter. Dennoch scheint der patentanwaltliche Aufwand der Beklagten vor allem für die erste Phase aussergewöhnlich hoch und er steht in keinem Verhältnis zum Streitwert.