5.3 Die Gerichtsgebühr ist angesichts des aufwändigen Verfahrens auf CHF 60'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer). Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Fehlbetrag von CHF 10'000.– ist von der Klägerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.4 Die Parteientschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung (Art. 3 lit. b KR-PatGer) bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens gemäss Art. 5 KR-PatGer, welcher sich am Streitwert orientiert, nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem anwaltlichen Zeitaufwand (Art. 4 KR-PatGer).