durchsetzen (was wohl bedeutet, die Klage gutgeheissen werden), so wäre ein Streitwert von CHF 15 Mio. angemessen, so lässt das die gebotene Ernsthaftigkeit vermissen. Wer eine Streitwertangabe der Gegenseite von CHF 1 Mio. als zu hoch bezeichnet, der kann nicht im Nachhinein (wenn er glaubt, dass sich ein Obsiegen abzeichne) den Streitwert vervielfachen, dazu noch ohne jede Begründung. Die Beklagten legen zwar dar, dass und weshalb sie viel Aufwand gehabt hätten, aber dies betrifft nicht den Streitwert, sondern die Bemessung der Parteientschädigung. Es bleibt deshalb beim Streitwert von CHF 1 Mio.