Auch den Beklagten oblag es, den Streitwert zu beziffern (Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beklagten begnügten sich indes mit einem nicht sachdienlichen, unbezifferten "zu hoch". Damit war mit der Klägerin von einem Streitwert von CHF 1 Mio. auszugehen. Wenn nun die Beklagten im Nachhinein geltend machen, sollte sich das klägerische Konstrukt Seite 20 O2012_043