Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend erhob die Klägerin eine Stufenklage. Damit konnte das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Entsprechend gab es bei Klageeinleitung für die Klägerin nur die Möglichkeit, einen vorläufigen Streitwert anzugeben (Art. 85 Abs. 1 ZPO), welchen die Klägerin mit CHF 1 Mio. bezifferte. Auch den Beklagten oblag es, den Streitwert zu beziffern (Art.