5.2 Die Klägerin bezifferte mit der Klagebegründung den Streitwert auf CHF 1 Mio. Die Beklagten erachteten diesen Betrag mit der Klageantwort als zu hoch. Sie merkten dazu an, eine nähere Erörterung dieser Frage würde Berechnungen voraussetzen, welche sich angesichts der Unbegründetheit der Klage erübrigten. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Beklagten darauf hingewiesen, dass der von ihnen geltend gemachte Rechtsanwaltsaufwand von CHF 376'473.20 in keinem Verhältnis zum von ihnen angegebenen Streitwert stehe.