4.8 Zusammenfassend liegt demnach mangelnde Neuheit vor. Damit erweist sich das Streitpatent als nichtig (Art. 26 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 PatG). Entsprechend kann auf die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit und des Mitbenützungsrechts verzichtet werden. Seite 19 O2012_043 4.9 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).