Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 27. April 2015 im parallelen Verfahren mit dem Aktenzeichen T477/14 die offenkundige Vorbenutzung von ABB an Siemens und Stadler ebenfalls nicht berücksichtigt habe. Dazu ist anzumerken, dass diese Dokumente im europäischen Beschwerdeverfahren erst mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden. Die Beschwerdekammer hat diese Dokumente im Verfahren nicht zugelassen (vgl. Entscheidungsgründe 7), und zwar pauschal und ohne sie einer an sich erforderlichen prima facie Überprüfung zu unterziehen.