Und selbst wenn man zwischen diesen beiden eine implizite Geheimhaltung annehmen würde, wäre dann die Übermittlung von ABB an Siemens eine Übermittlung an Dritte, die nicht unter Geheimhaltung zu sehen ist. Dies, weil sich dann Stadler und ABB offensichtlich einig gewesen wären, dass diese Information an den die Öffentlichkeit bildenden Konkurrenten hätte übermittelt werden dürfen, andernfalls ABB die Übermittlung an Siemens der Stadler gegenüber sicherlich nicht offengelegt hätte.