Selbst wenn man vom von den Beklagten zu spät in das Verfahren eingebrachten und von der Klägerin bestrittenen Sachverhalt ausgehen würde, dass die technische Lehre, die in den Beilagen der E-Mails von ABB an Siemens enthalten war, von der Stadler entwickelt und der ABB zur Verfügung gestellt wurde, läge eine offenkundige Vorbenutzung vor. Dann wäre nämlich bereits die Übermittlung dieser Information von Stadler an ABB eine Übermittlung an die Öffentlichkeit. Und selbst wenn man zwischen diesen beiden eine implizite Geheimhaltung annehmen würde, wäre dann die Übermittlung von ABB an Siemens eine Übermittlung an Dritte, die nicht unter Geheimhaltung zu sehen ist.