Die Klägerin hat ausdrücklich bestritten, dass die Beklagten die technische Lehre entwickelt und der ABB zur Verfügung gestellt hätten. Damit ist ein zusätzliches geheimhaltungswürdiges Vertrauensverhältnis zwischen ABB und Stadler ebenfalls nicht erkennbar in einer solchen Situation, wo die Seite 18 O2012_043 gleiche Information zwei direkten Konkurrenten, Stadler und Siemens, zur Verfügung gestellt wird.