Ginge man dennoch argumentationshalber davon aus, dass ein Auftragsverhältnis und damit ein Geheimhaltungsinteresse zwischen ABB und Siemens vorgelegen hätte, so wäre dies auf jeden Fall auf diese beiden beschränkt gewesen und hätte sich nicht auf Stadler erstreckt. Auch in diesem Fall wäre spätestens mit der Übermittlung von ABB an Stadler die technische Lehre der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Klägerin hat ausdrücklich bestritten, dass die Beklagten die technische Lehre entwickelt und der ABB zur Verfügung gestellt hätten.