Hätte es sich um eine Übermittlung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gehandelt, so hätte die ABB nicht das Recht gehabt, diese Informationen auch noch einem Dritten, d.h. Stadler, zur Verfügung zu stellen. Die Tatsache, dass ABB diese Informationen hingegen auch der Stadler zur Verfügung gestellt hat, ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass ABB eben gerade nicht in einem Auftragsverhältnis mit Siemens stand und daher nicht davon ausging, dass diese Informationen geheim zu halten seien.