Bei der Übermittlung der Informationen handelte es sich auch nicht um eine Übermittlung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, sondern vielmehr, wie erwähnt, um eine Rückmeldung auf eine Offertanfrage. Hätte es sich um eine Übermittlung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gehandelt, so hätte die ABB nicht das Recht gehabt, diese Informationen auch noch einem Dritten, d.h. Stadler, zur Verfügung zu stellen.