Der von der Klägerin angerufene vertrauliche Ton zwischen den Betroffenen kann sicherlich nicht genügen, eine implizite Geheimhaltung anzunehmen. Weiter wurde von der Klägerin nicht substantiiert behauptet, und von der Beklagten bestritten, dass ein dieser Übermittlung übergeordnetes und klar zugeordnetes Zusammenarbeitsprojekt existierte. Von einer gemeinsamen Entwicklung kann entsprechend beim geltend gemachten Vorgang keine Rede sein, zumal es sich beim angebotenen Produkt, wie oben dargelegt, um ein fertiges Produkt handelte.