Schienenfahrzeug, auch tatsächlich zu bauen. Es handelt sich nicht um ein generell gehaltenes Konzept, das nur mit einem erheblichen anschliessenden Entwicklungsaufwand überhaupt erst realisierbar wäre. Wie oben bereits erwähnt, ist der Detaillierungsgrad des Klagepatents auch nicht grösser als der Informationsgehalt der von ABB an Siemens und Stadler übermittelten technischen Informationen. Entsprechend könnte auch nicht – ohne widersprüchlich zu werden – behauptet werden, die übermittelten Informationen seien ein erst noch zu entwickelnder Gegenstand, denn damit würde gleichzeitig behauptet, das Klagepatent sei nicht genügend offenbart.