sich die dort angesprochene Situation in zweifacher Hinsicht von der hier zu beurteilenden Situation: (1) Vorliegend wurde die Information von ABB nicht nur an Siemens, sondern eben auch noch zusätzlich an Stadler übermittelt. Damit wurde die Information nicht nur an den (potentiellen) Vertragspartner übermittelt, sondern auch noch an einen Dritten, womit die Weiterverbreitung an einen Dritten nicht nur nahe gelegen, sondern schon konkret stattgefunden hat. (2) Die übermittelten Unterlagen sind sehr detailliert und versetzen den Fachmann, abgesehen von üblichen Anpassungen und Einstellungen, in die Lage, den beschriebenen Gegenstand, ein anspruchsgemässes 2 SMI 1975, 286 f.