Aus dem gleichen Grund kann auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH (X ZR 6/13 vom 9. Dezember 2014) angewendet werden. Im dortigen Leitsatz heisst es, dass ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen (potentiellen) Vertragspartner gerichtet ist, nur dann eine offenkundige Vorbenutzung darstellt, wenn die Weiterverbreitung der dem Angebotsempfänger damit übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahe gelegen hat. Ist das Angebot hingegen auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Damit unterscheidet