Zudem lässt sich der geltend gemachte Vorgang auch nicht vergleichen mit dem in der Rechtsprechung des BAGE vom 18. Juni 1975 beurteilten Sachverhalt,2 denn die Beauftragung zur Herstellung eines Prototypen bei einem Lieferanten, wo tatsächlich ein wechselseitiges Geheimhaltungsinteresse angenommen werden kann, kann nicht mit einem Angebot eines Lieferanten an einen potentiellen Käufer verglichen werden. Das angebotene Produkt wird ferner in den von ABB übermittelten technischen Unterlagen ungefähr ähnlich technisch detailliert beschrieben wie im Klagepatent, womit davon auszugehen ist, dass eine ausführbare fertige techni-