1 Deswegen sind auch die Überlegungen von Heusler in Singer/Stauder, europäisches Patentübereinkommen, 6. Auflage, Köln 2012, EPÜ 54 N 27, nicht einschlägig, weil dort davon ausgegangen wird, dass der Anbieter anschliessend ein Patent anmeldet; vgl. auch Benkard/Melullis, EPÜ Art. 54 N 111: Verkaufsangebot ist i.d.R. öffentliche Zurverfügungstellung. Seite 16 O2012_043 interesse insbesondere von Stadler als Empfänger der Informationen ist nicht erkennbar.