Die ABB hatte also offensichtlich kein Interesse, die angebotene Technologie als geheim zu klassifizieren oder selber zum Patent anzumelden.1 Es ist nicht erkennbar, dass ABB als Anbieterin der Information ein Geheimhaltungsinteresse hatte. Auch der Empfänger der Information hatte offensichtlich nur ein Interesse an der Geheimhaltung der von ihm an den Anbieter übermittelten Informationen, nicht aber daran, vom Anbieter erhaltene Informationen ebenfalls geheim zu halten. Es fehlt also beim geltend gemachten Vorgang klarerweise an einem einseitigen (seitens ABB) oder gemeinsamen Geheimhaltungsinteresse. Auch ein Geheimhaltungs-