Die fragliche Übermittlung stellte demnach grundsätzlich eine solche an die Öffentlichkeit dar. Damit bleibt die Frage, ob der geltend gemachte Vorgang gegebenenfalls einer impliziten Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt. Eine solche kann sich aus den gesamten Umständen der Übermittlung ergeben und kann beispielsweise bei einer Entwicklungszusammenarbeit oder ähnlichem gegeben sein, wo aus der Art der Zusammenarbeit ein gemeinsames Interesse an der Geheimhaltung klar ersichtlich ist. Eine solche implizite Geheimhaltung ist jedoch nicht leichtfertig anzunehmen, sondern ist vielmehr als Ausnahme zu betrachten und muss sich entsprechend zweifelsfrei aus den Umständen ergeben.