es auf den von ABB an Siemens und Stadler übermittelten Unterlagen keinen ausdrücklichen Geheimhaltungsvermerk. Auch wird nicht behauptet, dass es zwischen ABB und Siemens beziehungsweise zwischen ABB und Stadler eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung gegeben habe, die diese Übermittlungsvorgänge nicht als der Öffentlichkeit zugänglich machen qualifizieren liesse.