4.7.4 Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Patentamts, welche sachgerecht erscheint, ist normalerweise die Übermittlung einer technischen Information an einen Kunden nicht als geheim zu betrachten (vgl. beispielsweise T173/83, T958/91 sowie T602/91). Ohne ausdrücklichen Hinweis, dass eine übermittelte technische Information geheim zu halten sei, muss der Übermittler im üblichen Geschäftsverkehr davon ausgehen, dass die übermittelten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und der Empfänger muss sich darauf verlassen können, dass keine Einschränkungen hinsichtlich Weiterverwendung und Weiterübermittlung der Informationen an Dritte vorhanden sind. Unstrittig gibt