Zwar stellten die Beklagten bereits im Rahmen der Duplik die Behauptung auf, dass der Gegenstand des Klagepatents von Angestellten der Beklagten "immaterialgüterrechtlich geschaffen" worden sei, nicht aber, dass die technische Lehre von den Beklagten an ABB übermittelt worden sei. Es handelt sich deshalb – wie die Klägerin richtig geltend macht – bei der Behauptung der Beklagten, dass der wesentliche technische Inhalt, der von ABB an Siemens und gleichentags an die Beklagten übermittelt worden ist von den Beklagten entwickelt und der ABB übergeben worden