Diese Behauptung der Beklagten, dass der wesentliche technische Inhalt, der von ABB an Siemens und gleichentags an die Beklagten übermittelt worden ist, nicht von ABB selber stamme, sondern von den Beklagten entwickelt und der ABB übergeben worden sei, erfolgte nach abgeschlossenem doppeltem Schriftenwechsel und ohne dass die vorhergehende Stellungnahme der Klägerin eine Veranlassung dazu gegeben hätte. Zwar stellten die Beklagten bereits im Rahmen der Duplik die Behauptung auf, dass der Gegenstand des Klagepatents von Angestellten der Beklagten "immaterialgüterrechtlich geschaffen" worden sei, nicht aber, dass die technische Lehre von den Beklagten an ABB übermittelt worden sei.