Die Tatsache, dass im Schreiben von Siemens an ABB ein solcher Geheimhaltungsvorbehalt ausdrücklich erwähnt sei, zeige, dass ansonsten ohne ausdrücklichen Hinweis kein solcher bestehe. Das Angebot stehe nicht im Zusammenhang und im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen ABB, Stadler und Siemens. Es habe kein Auftragsverhältnis zwischen ABB und Siemens bestanden. Zudem führen die Beklagten ins Feld, dass der technische Inhalt, der von ABB an Siemens und gleichentags an die Beklagten übermittelt worden sei, eigentlich auf die Entwicklung der Beklagten zurückgehe, mithin also der in Bezug auf das Klagepatent wesentliche Inhalt dieser technischen Unterlagen eigentlich von Stadler stamme.