Seite 13 O2012_043 4.7.3 Diese Ausführungen bestreiten die Beklagten wie: Eine an einen Kunden gerichtete technische Information sei grundsätzlich keine vertrauliche Information. Im Schreiben von Siemens an ABB gebe es tatsächlich einen Geheimhaltungsvorbehalt, dieser betreffe aber ausdrücklich nur jenem Schreiben beigefügte Unterlagen und nicht Unterlagen, die in einer Antwort enthalten seien, und es gehe bei der offenkundigen Vorbenutzung ja gerade um den Weg von ABB an Siemens und nicht von Siemens an ABB.