Der ausdrückliche Hinweis auf Geheimhaltung auf S. 2 des Schreibens von Siemens an ABB in den von den Beklagten selber eingereichten Unterlagen sei weiter ein Beleg für die grundsätzliche Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen. Die Firmen Siemens und Stadler seien zum Zeitpunkt der Übermittlung der Konzeptunterlagen gemeinsam mit der Firma ABB in die Abwicklung eines Auftrags zur Lieferung von Triebzügen des Typs RABe 514 involviert gewesen, somit in einer Entwicklungskooperation. Aus diesen Gründen bilde der Vorgang keinen Stand der Technik im Sinne von Art. 7 PatG.